2012_10_10_Verwaltungsgericht 38100 Braunschweig_1 A 186-12

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Anmerkung:

Auf den Auftrag, die formelle Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes festzustellen, erstellen die Personen am Verwaltungsgericht einen erneuten nichtigen Verwaltungsakt…

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2012_10_02 Max Mustermann VG-Braunschweig 1 A 186-12 Max Mustermann.doc

Max Mustermann,                                                                                   Musterstadt 02.10.2012

Musterstraße 1

12345 Musterstadt

 

 

Verwaltungsgericht Braunschweig

Am Wendentor 7

38100 Braunschweig

 

 

Ihr Aktenzeichen 1 A 186/12

 

Damen und Herren,

 

ich habe den Feststellungsauftrag des nichtigen Verwaltungsaktes nach § 43 VwGO wegen der Form der Norm am 24.09.2012 erteilt.

 

Das Verwaltungsgericht ist nicht aufgefordert worden, einen anderen Sachverhalt umzudeuten oder die Formwidrigkeitsrüge falsch zu verstehen. § 21 GKG für die Kosten ist wegen falscher Sachbehandlung anzuwenden.

 

Da es bei der Formwidrigkeit nicht um eine sachliche Beschwerde geht, ist das Sozialgericht für die Feststellung der Formnichtigkeit als Gestaltungs- oder Leistungsklage nicht zuständig. Unter nichtiger Förmlichkeit ist der Rechtsakt zum Sozialgericht nicht gegeben (§ 43 VwVfG), da der Inhalt weder prüf- noch rechtsfähig ist.

 

Das Verfahren vor dem Sozialgericht würde bedeuten, daß die Form der Norm nicht mehr gerügt werden kann, da dort nur der sachliche Inhalt geprüft werden könnte, weil der nichtige Verwaltungsakt so mißgedeutet wird, als ob ein Verzicht auf dieses Recht vorgenommen worden ist.

 

Ich verzichte nicht auf meine unveräußerlichen und unverletzlichen Menschenrechte.

 

Ich ordne an, die Schriftsätze nur noch an meinen Vertretungsbevollmächtigten zu senden. Sollten Sie meinen Anweisungen nicht folgen können, so ist das Verfahren nach Art. 267 EGV an den EuGH abzugeben, da die Formnichtigkeit die Rechtsunfähigkeit beweist. Alle Verträge sind von der Rechtsunfähigkeit nach Art. 23 GG damit betroffen, wenn der nichtige Verwaltungsakt nicht freiwillig zurückgezogen wird.

 

Ein weiterer offenkundiger Beweis für die Unmündigkeit ist, daß neben der fälschlichen Unverständlichkeit durch Umdeutung des Feststellungsauftrages auch die Vollmacht gegen Art. 6 (3d) EMRK, Art. 14 (3d) IPbpR mißachtet worden ist.

 

mit ausgezeichnetem Gruß

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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